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   Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85   

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Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85 (https://dejure.org/1987,16552)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31.03.1987 - 281/85 (https://dejure.org/1987,16552)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. März 1987 - 281/85 (https://dejure.org/1987,16552)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wanderungspolitik - Zuständigkeit der Gemeinschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.07.1987 - 284/85

    Anforderungen an das Mitteilungsverfahren und Abstimmungsverfahren über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85
    Mit Klageschriften, die zwischen dem 17. und 23. September 1985 eingegangen sind, haben die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 281/85), die Französische Republik (Rechtssache 283/85), das Königreich der Niederlande (Rechtssache 284/85), das Königreich Dänemark (Rechtssache 285/85) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 287/85) die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt.

    Schließlich hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 9. Juli 1986 a) die Entscheidung über die von der Kommission in der Rechtssache 284/85 aufgeworfene Frage der Zulässigkeit dem Endurteil in dieser Sache vorbehalten und b) die fünf Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    19. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, a) die Klagen des Königreichs der Niederlande (Rechtssache 284/85), des Königreichs Dänemark (Rechtssache 285/85) und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 287/85) wegen Fristüberschreitung als unzulässig abzuweisen; b) den Klagen der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 281/85) und der Französischen Republik (Rechtssache 283/85) stattzugeben und die Entscheidung 85/381 der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig zu erklären.

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85
    Die Rechtsprechung hat den "im wesentlichen programmatischen Charakter" der Artikel 117 und 118 hervorgehoben (Randnr. 19 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77, Defrenne III, Slg. 1978, 1365); der Gerichtshof hat somit eine Realität anerkannt, die in einem System, das vom Gedanken limitativ geregelter Kompetenzzuweisungen beherrscht ist, implizit zum selben Ergebnis führt.

    Nicht weniger schwach sind meines Erachtens die Argumente, die sich auf das Urteil Defrenne III und die Formulierung "wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten ... tätig" am Anfang des Artikels 118 Absatz 2 stützen.

  • EuGH, 09.07.1987 - 281/85

    Deutschland, Frankreich, Niederlande, Denmark und Vereinigtes Königreich /

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85
    Mit Klageschriften, die zwischen dem 17. und 23. September 1985 eingegangen sind, haben die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 281/85), die Französische Republik (Rechtssache 283/85), das Königreich der Niederlande (Rechtssache 284/85), das Königreich Dänemark (Rechtssache 285/85) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 287/85) die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt.

    19. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, a) die Klagen des Königreichs der Niederlande (Rechtssache 284/85), des Königreichs Dänemark (Rechtssache 285/85) und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 287/85) wegen Fristüberschreitung als unzulässig abzuweisen; b) den Klagen der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 281/85) und der Französischen Republik (Rechtssache 283/85) stattzugeben und die Entscheidung 85/381 der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig zu erklären.

  • EuGH, 09.07.1987 - 285/85

    Anforderungen an das Mitteilungsverfahren und Abstimmungsverfahren über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85
    Mit Klageschriften, die zwischen dem 17. und 23. September 1985 eingegangen sind, haben die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 281/85), die Französische Republik (Rechtssache 283/85), das Königreich der Niederlande (Rechtssache 284/85), das Königreich Dänemark (Rechtssache 285/85) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 287/85) die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt.

    19. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, a) die Klagen des Königreichs der Niederlande (Rechtssache 284/85), des Königreichs Dänemark (Rechtssache 285/85) und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 287/85) wegen Fristüberschreitung als unzulässig abzuweisen; b) den Klagen der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 281/85) und der Französischen Republik (Rechtssache 283/85) stattzugeben und die Entscheidung 85/381 der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig zu erklären.

  • EuGH, 09.07.1987 - 287/85

    Anforderungen an das Mitteilungsverfahren und Abstimmungsverfahren über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85
    Mit Klageschriften, die zwischen dem 17. und 23. September 1985 eingegangen sind, haben die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 281/85), die Französische Republik (Rechtssache 283/85), das Königreich der Niederlande (Rechtssache 284/85), das Königreich Dänemark (Rechtssache 285/85) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 287/85) die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt.

    19. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, a) die Klagen des Königreichs der Niederlande (Rechtssache 284/85), des Königreichs Dänemark (Rechtssache 285/85) und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 287/85) wegen Fristüberschreitung als unzulässig abzuweisen; b) den Klagen der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 281/85) und der Französischen Republik (Rechtssache 283/85) stattzugeben und die Entscheidung 85/381 der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Einführung eines Mitteilungs- und Abstimmungsverfahrens über die Wanderungspolitik gegenüber Drittländern wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig zu erklären.

  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85
    Wie die unlängst ergangene Entscheidung vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85 (Misset/Rat, Slg. 1987, 223, 234) zeigt, geht die Argumentation beider Parteien von falschen Voraussetzungen aus.
  • EuGH, 21.03.1955 - 6/54

    Königreich der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1987 - 281/85
    sie Organen, die unterschiedliche Interessen vertreten, die Teilnahme am Erlaß eines Rechtsakts zugestehen" (Tizzano, La Corte di giustizia delle Comunità Europee, I, Napoli, 1967, S. 334 ff.); der Gerichtshof hat dem hinzugefügt, daß die Formvorschriften auch den Zweck haben, eine möglichst "sorgfältige und umsichtige" Vorbereitung der beabsichtigten Maßnahmen zu gewährleisten (Urteil vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. Band I, 1954-1955, 213).
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